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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote
und Verträge über die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers,
auch in laufender und zukünftiger Geschäftsverbindung. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeinde Geschäftsbedingungen
des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei
denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


1.2. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland sowie die nachstehenden Bedingungen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

1.3. Alle Angebote sind freibleibend


2. Vertragsgrundlage


Es gilt in nachstehender Reihenfolge:


  1. Eventuelle schriftliche Individualabreden sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Aufmaßblätter und Angebote.


2. Die hier aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Auftragsannahme
3.1. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der
Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so
kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.
3.2. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des
Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten, sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
4. Abschlagszahlungen
4.1. Für in sich abgeschlossene Leistungen und für eigens angefertigte Bauteile
kann eine Abschlagszahlung angerfordert werden in Höhe des erbrachten
Leistungswertes, sofern das Eigentum hier an den Auftraggeber
übertragen wird.
4.2. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu
auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger
Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des
erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den
Bauteilen übertragen wird.
5. Vergütung
5.1. Ist die vertragliche Leistung vom Auftraggeber erbracht, so ist die
Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne
Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.2. Werden für den Auftraggeber nach Wunsch Skizzen, Ansichten oder
Entwürfe der Treppe angefertigt, wird im Falle des Nichtzustandekommens
des Vertrags aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, eine
Vergütung für bereits aufgewendete Arbeitszeit fällig, maximal bis zu 500€.
5.3. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfristen hat der Auftragnehmer
vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu zahlen.
5.4. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bzw. seiner Kreditwürdigkeit
ein, kommt er in Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsverzug, werden
gegebene Schecks nicht eingelöst, Scheck- oder Wechselprotest erhoben,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen
nach seiner Wahl nur gegen Vorauskasse oder gegen Sicherheitsleistung
auszuführen. Alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge
sind sofort zur Zahlung fällig.
5.5. Kostenelementeklausel
Treppenbau Heinlein behält sich das Recht vor, sofern die
Leistungserbringung nicht binnen sechs Monate ab Vertragsschluss erfolgt,
den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis für die Treppe, aufgrund der
stetig steigenden Rohstoffpreise, um maximal 5% zu erhöhen. Eine
Steigerung der Gewinnspanne wird dadurch nicht erzielt, es handelt sich
lediglich um eine Anpassung an die steigenden Rohstoffpreise.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung im
Eigentum des Auftragnehmers, bei Wechsel- Scheckzahlung bis zur
Einlösung.
6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
6.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem
Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus
der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des
gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit, hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und
Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer
tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

6.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
6.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im
Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den
Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechte an den
Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum
Wert der übrigen Gegenstände zu.
6.6. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält
sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung
des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
6.7. Rohbautreppen verbleiben Eigentum des Auftragnehmers, es sei denn es
wurde ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen.
7. Abnahme, Mängel, Gewährleistung
7.1. Nach Fertigstellung ist die Leistung abzunehmen.
7.2. Die Abnahme erfolgt nach Einbau der Treppe. Mit Bekanntgabe des
Einbautermins wird somit der Abnahmezeitpunkt bekanntgegeben.
7.3. Die Mängel und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber
uns werden auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung
beschränkt, im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem
Auftragsnehmer ein Recht auf Minderung zu.
7.4. Bei einer Mängelrüge sind wir berechtigt, die Lieferung/Werkleistung in
Augenschein zu nehmen. Sollte sich zeigen, dass diese ungerechtfertigt ist,
sind wir berechtigt, dem Besteller den Aufwand in Rechnung zu stellen.
8. Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als
Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das
Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
9. Technische Hinweise
9.1. Es gelten die maßgeblichen DIN Güte- und Maßbetimmungen. Holz ist ein
Naturprodukt. Farbabweichungen innerhalb einer Stufe oder eines
Treppenlaufs sind kein Qualitätsmangel. Auch Abweichungen gegenüber
gezeigten Mustern sind möglich. Ansprüche aufgrund Farb- oder
Strukturunterschieden sind daher grundsätzlich nicht möglich. Es gilt die
DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau-Gütebedingungen“. Sofern
nichts anderes vereinbart ist, gilt grundsätzlich Güteklasse 2 als vereinbart.
9.2. Alle Treppen werden mit Schutzabdeckungen auf der Oberseite geliefert.
Bauseits muss darauf geachtet werden, dass diese ordnungsgemäß
behandelt werden und sachgemäß befestigt bleiben. Spätestens 6 Wochen
nach Einbau der Treppe müssen diese Abdeckungen entfernt und
ordnungsgemäß entsorgt werden, um z.B. Farbunterschiede durch
Sonneneinstrahlung oder Kleberückstände zu vermeiden.
9.3. Sämtliche Abschlussarbeiten wie z.B. Wange - Wand,
Deckenkantenverkleidung - Decke müssen bauseits durchgeführt werden.
9.4. Sollte der Estrich nicht deckenkantenbündig, also abweichend der DIN
18065, abgeschalt sein und überstehen, behalten wir uns vor ein Entfernen
 unsererseits in Rechnung zu stellen.
10. Feuchte
Schäden an der Werkleistung, die auf zu trockenes oder zu feuchtes
Raumklima zurückzuführen sind, liegen ausdrücklich im
Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort, soweit gesetzlich zulässig, ist das
Amtsgericht Bayreuth.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der
weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Vorschriften. 

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